"Braucht Oberhaching Landschaftsschutzgebiete?"

Geplantes Landschaftsschutzgebiet

Der Kreisausschuss des Landkreises München hat in einem Beschluss vom 6. Dezember 2010 die Verwaltung des Landratsamtes beauftragt, ein Verfahren zum Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die unter anderem das „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ betrifft, einzuleiten. In einem Anhörungsverfahren (Bürgerbeteiligung) hat der Lkr. München in der Zeit vom 21. Februar bis einschl. 25. März 2011 den Bürgern die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Der Gemeinderat Oberhaching wird sich demnächst ebenfalls mit dem Verordnungsentwurf, d.h. der Frage nach der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in Oberhaching, befassen. 

 

Die Ortsgruppe Oberhaching des Bund Naturschutz (BN) befürwortet in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 grundsätzlich das geplante Landschaftsschutz-gebiet (LSG) und schlägt außerdem vor, zusätzlich die westliche Hangkante ebenfalls als LSG auszuweisen. Diese sei bereits als Biotop und Naherholungsgebiet anerkannt und dementsprechend im Landschafts- bzw. Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde von Bebauung ausgenommen worden. Die Ortsgruppe sieht in diesem neu zu beschließenden Landschaftsschutzgebiet eine wünschenswerte Ergänzung zu den bereits bestehenden Gebieten im Deisenhofner, Perlacher und Grünwalder Forst sowie dem Gleißental in den Gemeinde Oberhaching, Dingharting und Oberbiberg. Sie sieht in der Zustimmung zum Entwurf ein Signal, dass die Gemeinde Oberhaching den Wert der Oberhachinger Landschaft schätzt und dass sie auch weiterhin Bürger, Grundeigentümer und Erholungssuchende als Naturschützer in die Verantwortung nimmt. Es wird betont, dass durch die Ausweisung als LSG gemäß dem Bayerischen Naturschutzgebiet lediglich Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Als „drastische[s] Beispiel“ wird die Errichtung eines Feldstadels mit massivem Betonfundament nördlich des Wagnerwegs angeführt, welche nach den Richtlinien des LSG dort nicht hätte errichtet werden können. Was vielfach als Verbot betrachtet werden würde, sei im Verordnungs- entwurf als erlaubnisbedürftig, aber nicht generell verboten aufgeführt. Alternativ zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet betrachtet die BN-Ortsgruppe die mögliche Aus- weisung der östlichen und westlichen Hangkante als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ als einen diskussionswürdigen Vorschlag.

 

Die CSU-Fraktion im Gemeinderat Oberhaching beantragt dagegen am 23. März 2011, der Gemeinderat möge in seiner Stellungnahme die Ausweisung des geplanten Landschafts-schutzgebietes ablehnen und stattdessen das Landratsamt auffordern, beide prägenden Hangkanten als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ auszuweisen. – Die Landschaft rund um das Oberhachinger Siedlungsgebiet wird als prägend, einzigartig und unverwechselbar anerkannt sowie deren Bedeutung als Regenerationsraum für die Natur und Lebens-grundlage mit hoher Qualität für die Bürger in Oberhaching betont. Die Ausweisung eines LSG sei jedoch fachlich nur schwer zu begründen und enge die Nutzung durch Bürger und Landwirte ein. Darin sieht die CSU-Fraktion einen Widerspruch zu den Leitlinien des Flächennutzungsplanes und nach ihrer Auffassung würde man den eigentlichen Schutz- und Entwicklungszielen nicht gerecht werden. Stattdessen sei durch die Ausweisung beider Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile ein wesentlich besserer Schutz vor Veränderungen gegeben.

 

Die Kreisgruppe München des Bund Naturschutz befürwortet in einem offenen Brief vom 8. April 2011 an die Bürgermeister und Gemeinderäte sowie die Presse die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes. Mit dieser Ausweisung bestünde aus Sicht des BN die Möglichkeit, den Wert und die Schutzwürdigkeit der Landschaft zu dokumentieren. Es wird ausdrücklich betont, dass die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie die Möglichkeit zur Erholung für die Bevölkerung erwünscht sei. „Landschaftsschutzgebiete zielen grundsätzlich auf die Erhaltung der vorhandenen Naturbeschaffenheit und Landschaftsgestalt und richten sich in erster Linie gegen eine Bebauung und Zersiedelung der Landschaft.“ Das propagieren von „Scheinverboten“ stehe im Widerspruch zu gängigen Rechtsprechung und zur üblichen Auslegung eines Landschaftsschutzgebietes.

Karte
zum Entwurf Landschaftsschutzgebiet "Hachinger Tal in den Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen"
2011-01-18-karte-schutzgebiete.pdf
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